Betreuung
Was ist eine rechtliche Betreuung und wie kann ich sie verhindern?
Wenn eine Person wegen eines Unfalls, einer Erkrankung oder wegen nachlassender geistiger Kräfte nicht mehr selbst in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu erledigen, bestellt das Betreuungsgericht für diese grundsätzlich einen Betreuer, der dann als sog. gesetzlicher Vertreter die Angelegenheiten wahrnimmt, meist in einem vom Betreuungsgericht festgelegten Umfang. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmen sich dann nach dem gesetzlichen Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Einer Betreuerbestellung bedarf es nicht, wenn die Person selbst eine Vorsorgevollmacht errichtet hat und ihr Bevollmächtigter ebenso gut zur Wahrnehmung der Angelegenheiten geeignet ist wie ein Betreuer.
Sofern man einen fremden Betreuer vermeiden möchten, sollte man eine solche fremdbestimmte Betreuung entbehrlich machen. Dies gelingt durch die Errichtung einer umfassenden Vorsorgevollmacht, die eine Betreuung entbehrlich macht, oder indem man selber einen Betreuer bestimmt (in einer sogenannten Betreuungsverfügung).
Sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Betreuungsverfügung können auf folgender Seite errichtet werden: www.wervertrittmich.de.
Unterschied zwischen Betreuung und Vormundschaft
Häufig wird der Begriff „Betreuung“ und „Vormundschaft“ synonym verwendet. Das liegt daran, dass beide Begriffe in ihrer gesetzlichen Ausformung Ähnlichkeiten aufweisen: Beides sind Rechtsinstitute, die im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches „Familienrecht“ geregelt sind. Beide regeln die gesetzliche Vertretung einer anderen Person. Diese umfasst dabei sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge. Sowohl der Betreuer als auch der Vormund werden vom Familiengericht bestellt. Beide tragen die Verantwortung über die Sorge ihrer schutzbefohlenen Person und vertreten diese nach außen hin im Rechtsverkehr. Orientiert sind beide Rechtsinstitute an der elterlichen Sorge für ein Kind (siehe für mehr Informationen zur elterlichen Sorge hier{Link zu der SEO-Seite „Eltern Sorge“}). Aus diesem Grund verweisen die Vorschriften bei beiden Rechtsinstituten in vielen Fällen aufeinander und sind ähnlich rechtlich ausgestaltet. Für einige Rechtsgeschäfte brauchen aber sowohl Betreuer als auch Vormund der Genehmigung des Familiengerichts (z.B. Anfechtung der Ehelichkeit bei Geschäftsunfähigkeit, Anerkennung der Vaterschaft, Erb- und Pflichtteilsverzicht bei Geschäftsunfähigkeit des Erblassers, Ehevertrag bei Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten).
Nun zu den Unterschieden zwischen einer Betreuung und Vormundschaft: Ein Betreuer wird nur für eine volljährige Person bestellt, die nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, wohingegen ein Vormund bestellt wird, wenn ein Minderjähriger nicht mehr unter elterlicher Sorge steht. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Sorgeberechtigte verstorben ist oder ihm das Sorgerecht entzogen wurde oder dieses ruht. Verstößt es gegen das Kindeswohl, dass der andere Elternteil das Sorgerecht übernimmt oder ist dieser z.B. auf Grund seines Versterbens nicht vorhanden, muss ein Vormund bestellt werden. Die Vormundschaft endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.
Eine volljährige Person kann für sich selbst einen Betreuer benennen (z.B. in einer Betreuungsverfügung). Ein Minderjähriger kann hingegen keinen Vormund für sich selbst benennen. Dafür haben die Eltern ein Benennungsrecht (für mehr Informationen zur Benennung eines Vormunds siehe hier{Link zu „Vormundschaft beantragen“}).
veröffentlicht am 24. März 2022, verschlagwortet mit Betreuung, Sorgerechtsverfügung, Vormundschaft