Gewünschter Vormund – sollte die Benennung mit ihm besprochen werden?

Ein Gespräch mit dem, der Vormund werden soll, ist zu empfehlen. Auch kann dem Vormund die testamentarische Sorgerechtsverfügung oder ein Auszug aus dieser oder schon der erste Entwurf gezeigt und seine Zustimmung erfragt werden.

Wenn diese Person zu diesem Amt bereit ist, hilft das Gespräch, sich auf einen solchen späteren Notfall gedanklich vorzubereiten. Auch künftig sollte in geeigneten Zeitabständen (z.B. alle drei bis fünf Jahre) nachgefragt werden, ob die Bereitschaft weiterhin besteht.

Wenn die befragte Person hingegen nicht zur Übernahme einer Vormundschaft bereit ist, würde sie im Ernstfall eventuell die Vormundschaft nicht annehmen, um dieses Amt abzuwehren. Dann ist es besser, dieses vorab zu erfahren und reagieren zu können. Eventuell ist dann besser eine andere Person zum Vormund zu benennen. Eventuell stellt sich auch heraus, dass nur die Rahmenbedingungen dann auch gestaltet werden müssen – die Wohnsituation, eine Hilfe im Haushalt oder finanzielle Aspekte. Dies könnte in einem umfassenderen Testament geregelt werden. Ein Gespräch mit dem späteren Vormund schafft daher Klarheit und dient der bestmöglichen Regelung.

Abzuraten ist davon, die zum Vormund benannte Person nicht zu informieren, sie nicht vorab zu ihrer Bereitschaft hierzu zu befragen und sie heimlich zum Vormund zu benennen. Die betroffene Person könnte sich dann später gegen dieses Amt wehren und die Sorgerechtsverfügung ggf. scheitern lassen. Vorzuziehen ist daher ein frühes Einvernehmen mit dem späteren Vormund.

veröffentlicht am 31. März 2022, verschlagwortet mit Benennung, Vormund, Vormundschaft

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