FAQ: Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen zum Thema Sorgerechtsverfügung

Die Errichtung einer Sorgerechtsverfügung bietet Ihnen folgenden Vorteile:

• Selbstbestimmung durch Sie:
Minderjährige erhalten unter bestimmten Umständen einen Vormund. Für diesen Fall kann noch von Ihnen vorsorglich ein Vormund benannt werden, der dann vom Familiengericht zum Vormund ernannt wird. Keiner weiß besser als Sie, wer am besten für Ihr Kind sorgen kann. Sie entscheiden für Ihr Kind.

• Personensorge zum Schutz Ihres Kindes:
Ein Vormund trifft die wichtigen Entscheidungen in der Personensorge – z.B. zu Schulbesuch, ärztlichen Behandlungen, Erziehung und Förderung eines Kindes. Wer den Vormund nicht aussucht, überlässt diese wichtigen Entscheidungen Personen, die hierfür evtl. ungeeignet sein können.

• Schutz etwaiger Vermögenswerte:
Sofern ein Kind etwas erbt, wird dieser Erwerb in der Regel vom Vormund verwaltet und geschützt, da ein Vormund neben der Personensorge auch die Vermögenssorge ausübt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Minderjährige das ihnen ggf. in jungen Jahren zukommende Vermögen nicht unsachgemäß verbrauchen. Im Idealfall stehen die Mittel einem Kind dann später zur Finanzierung einer optimalen Ausbildung zur Verfügung.

• Erleichterungen festlegen:
In einer Sorgerechtsverfügung können viele flankierende Regelungen ergänzt werden, die dem Vormund das Amt erleichtern. Der Vormund kann z.B. von gesetzlichen Pflichten befreit werden. Auch können unverbindliche Wünsche zur Erziehung, Freizeitgestaltung, zum Wohnsitz, zur medizinischen Behandlung, Religion usw. übermittelt werden.

Bei der Auswahl sollten Sie sich am Wohl des Kindes orientieren. Wer würde das Sorgerecht bei Bedarf am besten ausüben? Wer könnte dies am besten leisten, wer hat Freiraum und Kraft hierfür, wer würde sich kümmern, wer würde dem Kind wohltun?

Jeder Deutsche ist gesetzlich verpflichtet, eine Vormundschaft zu übernehmen, für die er vom Familiengericht ausgewählt wird, sofern nicht ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand oder ein Ablehnungsrecht gegeben ist. Ein Ablehnungsrecht besteht z.B. bei einem Alter von 60 Jahren oder mehr, bei eigener Geschäftsunfähigkeit oder eigener Betreuung, bei bereits zwei schulpflichtigen Kindern und bestimmten Umständen, daneben gibt es mehrere weitere Ablehnungsgründe.

Es empfiehlt sich, vorab ein Gespräch mit der Person zu führen, die Vormund werden soll. Auch kann dem Vormund die Sorgerechtsverfügung oder ein Auszug aus dieser gezeigt und seine Zustimmung erfragt werden. Wenn diese Person zu diesem Amt bereit ist, hilft das Gespräch, sich auf einen solchen späteren Notfall gedanklich vorzubereiten. Auch künftig sollte in geeigneten Zeitabständen (z.B. alle drei bis fünf Jahre) nachgefragt werden, ob die Bereitschaft weiterhin besteht.

Wenn die befragte Person hingegen nicht zur Übernahme einer Vormundschaft bereit ist, würde sie im Ernstfall eventuell versuchen, dieses Amt abzulehnen. Dann ist es besser, dies vorab zu erfahren und reagieren zu können. Eventuell ist es dann besser eine andere Person zum Vormund zu benennen. Eventuell stellt sich auch heraus, dass nur weitere Rahmenbedingungen hierfür gestaltet werden müssen – die Wohnsituation, eine Hilfe im Haushalt oder finanzielle Aspekte. Dies kann dann in einem umfassenderen Testament geregelt werden.

Vieles kann mitgeregelt werden, einige Beispiele:

  • Es können ein oder mehrere Ersatzvormunde bestellt werden, falls die benannte Person ungeeignet ist, das Amt ablehnt oder aus anderen Gründen wegfällt.
  • Neben oder anstelle der Benennung eines Vormunds kann festgelegt werden, wer nicht Vormund werden soll (Ausschluss ungewollter Vormunde).
  • Will ein allein sorgeberechtigter Elternteil verhindern, dass bei seinem Wegfall der andere Elternteil das Sorgerecht erhält, kann er hierzu in der letztwilligen Verfügung Gründe vortragen. Das Familiengericht ist hieran zwar nicht gebunden, kann diese Aspekte so aber leichter zur Kenntnis nehmen und bei der Würdigung des Kindewohls berücksichtigen.
  • Sodann gibt es bestimmte gesetzliche Verpflichtungen des Vormunds, von denen die Eltern den Vormund befreien können („befreite Vormundschaft“), wenn die Eltern die Personen- und Vermögenssorge haben. Dies kann dem Vormund die Amtsführung erleichtern.
  • Weiterhin lässt sich regeln, wie ein Vormund eine Erbschaft des Kindes zu verwalten hat (eine sog. „Verwaltungsanordnung“). Es ist sogar möglich, in der letztwilligen Verfügung anzuordnen, dass der Vormund von der Verwaltung eines Erwerbs von Todes wegen ausgeschlossen ist. Hierfür kann dann ein anderer bestimmt werden (dieser wird dann „Zuwendungspfleger“).
  • Schließlich können auch Wünsche für die Erziehung, Lebensführung, gesundheitliche oder religiöse Aspekte in eine Sorgerechtsverfügung aufgenommen werden.

Wenn die Eltern von einem minderjährigen Kind versterben, muss sich jemand anderes um das minderjährige Kind kümmern. Das gleiche gilt, wenn die Eltern ihr Sorgerecht wegen einer langen schweren Krankheit nicht mehr ausüben können oder aus sonstigen Gründen nicht sorgeberechtigt sind.

In diesen Fällen sieht das deutsche Familienrecht vor, dass deren minderjähriges Kind einen „Vormund“ bekommt. Die Vormundschaft ist eine gesetzlich geregelte und staatlich beaufsichtigte Fürsorge für Minderjährige. Eltern können im Voraus selber bestimmen, wer dann Vormund werden soll. Dies geschieht in einem Schriftstück, das man „Sorgerechtsverfügung“ nennt.

Manchmal wird das Schriftstück auch „Vormundbenennung“ oder anders genannt. Die Bezeichnung ist indes völlig egal: Die Bestimmung eines Vormunds kann auch ohne Überschrift erfolgen. Wichtiger als die Bezeichnung ist es, das Thema für sich zu klären und gewünschtenfalls für minderjährige Kinder hiermit vorzusorgen.

Ja, jeder Elternteil kann alleine und einzeln einen Vormund benennen. Wenn beide Eltern versterben und sie verschiedene Personen zum Vormund benannt haben, gilt die Sorgerechtsverfügung des zuletzt Versterbenden.

Die Eltern eines minderjährigen Kindes können die Benennung aber auch gemeinschaftlich vornehmen.
In jedem Fall ist die gesetzliche Form zu beachten: Eine Sorgerechtsverfügung hat in der gleichen Form zu erfolgen, wie ein Testament oder Erbvertrag. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können gemeinsam ein Testament oder einen Erbvertrag errichten und darin den Vormund benennen. Andere, die z.B. nicht verheiratet sind, können dies nur in einem notariellen Erbvertrag, wobei ein Erbvertrag neben der Sorgerechtsverfügung noch anderes enthalten muss (z.B. eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage); es wäre also unzulässig und ggf. unwirksam, einen Erbvertrag mit der Sorgerechtsverfügung als einzigem Inhalt vorzunehmen.

Damit eine Sorgerechtsverfügung vom Familiengericht umgesetzt wird, ist es erforderlich, dass der Elternteil, der den Vormund bestimmt hat, auch das Sorgerecht für die Person und das Vermögen des Minderjährigen hat. Verliert ein Elternteil eines von beiden (z.B. anlässlich einer Trennung der Eltern) oder ruht seine elterliche Sorge, ist seine Sorgerechtsverfügung unbeachtlich.
Aber auch ein Elternteil ohne Sorgerecht kann eine Sorgerechtsverfügung errichten: Hat dieser Elternteil im Zeitpunkt der Errichtung einer Sorgerechtsverfügung kein Sorgerecht, erhält dieses aber später, so kann seine Sorgerechtsverfügung dann später wirksam werden. Daher kann eine Sorgerechtsverfügung auch bewusst für einen späteren Zeitpunkt errichtet werden, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (z.B. nach einem Vorversterben des anderen Elternteils, welcher zunächst noch das alleinige Sorgerecht hat). Die Sorgerechtsverfügung für die Zeit nach dem eigenen Ableben setzt das Sorgerecht also nur im Zeitpunkt des eigenen Ablebens voraus (nicht im Zeitpunkt der Sorgerechtsverfügung).
Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, die im Einzelfall in einer rechtlichen Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar geklärt werden sollten (so z.B. in bestimmten Fällen, in denen ein Elternteil vor der Geburt des Kindes verstirbt, aber alle Voraussetzungen für das spätere Sorgerecht bereits bestanden). Auch bei Teilbeschränkungen der elterlichen Sorge bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob eine Sorgerechtsverfügung noch möglich ist. Eine Prüfung im Einzelfall ist auch anzuraten, wenn ein Elternteil zwar das Sorgerecht hat, nicht aber das Recht, das Kind zu vertreten (fehlende Vertretungsbefugnis). Hat ein Elternteil die Personensorge, der andere Elternteil die Vermögenssorge, kann keiner alleine eine Sorgerechtsverfügung vornehmen; es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob dann im Einzelfall eine gemeinschaftliche Benennung durchgreifen kann. Im Falle einer Adoption kann auch der Adoptivelternteil eine Sorgerechtsverfügung vornehmen.

Die Auswahl eines Vormunds durch das Familiengericht erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

1. Stufe:
Das Familiengericht ermittelt den nach seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeigneten Personenkreis für den Mündel. Für die Eignung eines Vormunds sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbes. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Erfahrungen und Kenntnisse, die familiäre Situation sowie das Lebensalter.

2. Stufe:
Aus diesem Personenkreis erfolgt sodann eine Auswahl. Nimmt die erste Stufe eine längere Zeit in Anspruch, kann das Familiengericht einen vorläufigen Vormund benennen, der bis zur Auswahl des endgültigen Vormunds die Vormundschaft innehat. Grundsätzlich ist die am besten geeignete Person auszuwählen.

Ist keine geeignete Person in der Familie und im näheren erwachsenen Freundeskreis des Kindes vorhanden und gibt es auch keine in Frage kommenden ehrenamtlichen Vormunde (z. B. Pflegeeltern), so kann das Familiengericht eine Person, die die Vormundschaft beruflich führt (Amtsvormund), das Jugendamt oder einen Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsverein (Vereinsvormund) zum Vormund bestellen. Bei Jugendamtsmitarbeitern ist die „Fallzahl“ pro Mitarbeiter auf 50 beschränkt.

Eine Sorgerechtsverfügung muss in der Form errichtet werden, die auch für „letztwillige Verfügungen“ gilt, also in der Form eines Testaments / Erbvertrages:

Zunächst bedarf es hierfür der „Testierfähigkeit“: Um ein Testament zu errichten, muss der Testierende testierfähig sein. Dazu muss das 16. Lebensjahr vollendet sein (ab dann können notarielle Testamente errichtet werden). Ab dem 18. Lebensjahr kann auch ein handschriftliches Testament errichtet werden. Die Testierfähigkeit entfällt bei geistigen Krankheiten, welche die eigenständige Urteils- und Einsichtsfähigkeit ausschließen.

Sodann sind die Formvorschriften zu beachten. Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden:

• Bei einem privatschriftlichen / eigenhändigen Testament ist der ganze Text von Hand zu schreiben (beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann auch von beiden Partnern abwechselnd geschrieben werden). Sodann ist das Testament eigenhändig zu unterschreiben (beim gemeinschaftlichen Testament von beiden), und dies möglichst mit Vor- und Zunamen sowie Angabe von Ort und Datum.

• Soll das Testament dagegen notariell erstellt werden, so kann dies entweder durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe eines bereits vorbereiteten Schriftstückes (auch maschinen- oder computergeschrieben) in einem verschlossenen Umschlag geschehen und in beiden Fällen durch Beurkundung des Vorganges durch den Notar.

Beide Wege sind rechtlich völlig gleichwertig und erreichen das gleiche. Keines hat mehr Wirkung als das andere, keines hat andere Folgen als das andere. Wählen Sie frei, welche Form (handschriftlich / notariell) Sie bevorzugen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können die Sorgerechtsverfügung in einem gemeinsamen Testament gemeinsam errichten. Andere, die z.B. nicht verheiratet sind, können dies nur in einem notariellen Erbvertrag gemeinsam regeln, wobei ein Erbvertrag neben der Sorgerechtsverfügung noch anderes enthalten muss (z.B. eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage); es wäre also unzulässig und ggf. unwirksam, einen Erbvertrag mit der Sorgerechtsverfügung als einzigem Inhalt vorzunehmen.

Die Sorgerechtsverfügung kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie im Ernstfall gefunden wird und dem Familiengericht zeitnah zur Verfügung steht. Bezüglich der Aufbewahrung gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Bei einer Hinterlegung beim Nachlassgericht ist die Gewähr am größten, dass die Sorgerechtsverfügung nicht ungewollt verändert oder unauffindbar wird. Eine solche Hinterlegung erfolgt bei notariellen letztwilligen Verfügungen stets, bei eigenhändig errichteten letztwilligen Verfügungen nur, wenn diese anschließend selber bei einem Nachlassgericht hinterlegt werden, was bei jedem Amtsgericht in Deutschland möglich ist. Die notariellen und die handschriftlichen Sorgerechtsverfügungen liegen also „im gleichen Schrank“ beim Gericht, auch die Gerichtsgebühren für die amtliche Hinterlegung sind bei beiden Wegen gleich hoch (Stand 2022: einmalig 75 Euro). Die amtliche Verwahrung ist der sicherste Weg. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet einmalig 18 Euro.
  • Damit das Familiengericht die Sorgerechtsverfügung auch dann berücksichtigen kann, wenn ein Vormund vor dem eigenen Ableben erforderlich wird (z.B. bei langer schwerer Krankheit), sollten Sie neben einem gerichtlich verwahrten Exemplar noch ein weiteres Exemplar an einer Stelle verwahren, welche Ihrem Umfeld bekannt ist (z.B. in einem Ihren Vertrauten bekannten „Notfallordner“ oder beim benannten Vormund).

Die Sorgerechtsverfügung kann jederzeit widerrufen und geändert werden. Auch wenn gemeinsam von den Elternteilen ein Vormund benannt wird (selbst in einem gemeinsamen Testament oder Erbvertrag), entsteht keine Bindungswirkung, jeder kann jederzeit seine Sorgerechtsverfügung ändern. Errichten Sie eine Sorgerechtsverfügung auf dieser Webseite, bieten wir Ihnen vorsorglich immer einen Widerruf älterer Sorgerechtsverfügungen an. Dies schafft Klarheit. Zwar kann durch das Errichten einer neuen Sorgerechtsverfügung generell von einem Widerruf früherer Sorgerechtsverfügungen ausgegangen werden. Wenn im Einzelfall aber Regelungen in beiden Testamenten vorliegen, die sich nicht gegenseitig ausschließen, kann es fraglich sein, ob wirklich ein umfassender Widerruf der alten Sorgerechtsverfügung gewollt ist. Daher empfehlen wir, dies klarzustellen. Wir bieten in jeder neuen Sorgerechtsverfügung an, alle früheren Sorgerechtsverfügungen zu widerrufen.

Für Geschwister soll von Gesetzes wegen in der Regel ein und dieselbe Person als Vormund bestellt werden. Dies gilt auch für Halbgeschwister. Der Regelfall ist also: der gleiche Vormund für mehrere Geschwister. Etwas anderes gilt, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass mehrere Vormünder zu bestellen sind, bspw. bei einem Interessenswiderstreit zwischen den Kindern (z.B. wenn sie an derselben Gesellschaft beteiligt sind und Interessenskonflikte zu beachten sind). Wenn Sie für Ihre Kinder verschiedene Vormunde benennen wollen, sollten Sie in Ihrer Sorgerechtsverfügung hierfür Gründe benennen, um dem Familiengericht bei der Entscheidung Hintergründe und Argumente zu liefern.

Wir bieten folgende Bezahlmöglichkeiten an: PayPal, Kreditkarte (Visa und Mastercard), SOFORT-Überweisung und Apple-Pay. Bitte beachten Sie, dass Ihre Sorgerechtsverfügung erst erstellt wird, wenn Ihre Zahlung eingegangen ist. Sie bekommen eine Rechnung per E-Mail nach erfolgreicher Bezahlung zugeschickt.

Zunächst durchlaufen Sie einen Fragedialog, in dem Sie Ihre Wünsche eingeben können. Entsprechend Ihrer Auswahl werden Sie individuell durch das Programm geleitet. Am Ende haben Sie die Möglichkeit, Ihre Eingaben zu überprüfen. Sie können diesen Vorgang auch jederzeit und überall abbrechen, wenn Sie sich umentscheiden oder doch keine Sorgerechtsverfügung wollen. Wenn die Sorgerechtsverfügung ausgewählt ist und alle Inhalte geklärt sind, kann sie bestellt und bezahlt werden. Dazu können Sie Ihre Zahlungsdaten eingeben. Dann sehen Sie eine Bestellbestätigung mit allen Details Ihrer Bestellung. Erst wenn Sie auf den Button „kostenpflichtig bestellen“ geklickt haben, geben Sie eine bindende Erklärung ab. Wir beginnen dann unverzüglich mit der Bearbeitung Ihrer Eingaben und mailen Ihnen eine Bestätigung mit den Einzelheiten zu Ihrer Bestellung und dem weiteren Vorgehen zu. Kurz darauf erhalten Sie Ihre individuell zusammengesetzte Sorgerechtsverfügung in Ihr E-Mail-Postfach. Haben Sie nach drei Stunden noch keine E-Mail von uns mit der Sorgerechtsverfügung erhalten, können bis zum Erhalt zurücktreten, indem Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Wir erstatten Ihnen dann Ihre Zahlung zurück.

Sie bekommen durch die Sorgerechtsverfügung eine personalisierte Leistung, die nach Ihrer Spezifikation angefertigt wird. Daher können Sie die Sorgerechtsverfügung nur bei uns bestellen, wenn Sie damit einverstanden sind, dass wir mit der Herstellung unmittelbar nach Abgabe Ihres Angebots beginnen. Das Dokument ist ggf. schon wenige Sekunden später abgeschlossen und wird je nach Netzkapazitäten auch wenig später zum Download für Sie per E-Mail bereitgestellt. Sobald wir mit der Erstellung der Sorgerechtsverfügung begonnen haben, erlischt daher Ihr Widerrufsrecht während einer ansonsten laufenden gesetzlichen Widerrufsfrist.

Wir fertigen ausschließlich Dokumente in deutscher Sprache an. Wenn Sie Ihr Dokument in einer anderen Sprache benötigen, haben Sie eigenständig die Möglichkeit, das fertige deutsche Dokument übersetzen zu lassen. Sie können den Fragedialog nur in deutscher Sprache durchlaufen. Wir fertigen nur Dokumente nach deutscher Rechtslage an. Haben Sie Beratungsbedarf bezüglich Rechtsfragen zu einer anderen Rechtsordnung als der deutschen oder haben Sie sonstige Auslandsberührungen, lassen Sie sich bitte von einem Anwalt oder Notar beraten. Darüber hinaus werden die gesamte Bestellung und der Vertrag mit Ihnen in deutscher Sprache abgewickelt

Unsere Software erstellt aus Ihren Antworten und Eingaben eine Sorgerechtsverfügung. Wenn Sie sich bei Ihren Antworten verschrieben haben und Eingaben getätigt haben, die Sie so nicht machen wollten, haben Sie vor Abgabe Ihrer Bestellung die Möglichkeit, alle Ihre Eingaben zu überprüfen und diese zu berichtigen bzw. den Fragedialog nochmal zu durchlaufen. Bitte beachten Sie dabei, dass bei einer Korrektur alle daran anschließenden Eingaben neu eingegeben werden müssen – dies liegt am Online-Dialog, bei dem jede Eingabe auf den bisherigen Eingaben aufbaut. Nachdem Sie den Button „kostenpflichtig bestellen“ geklickt haben, haben Sie nicht mehr die Möglichkeit, einen Fehler im Dokument zu beheben. Wenn Ihre Sorgerechtsverfügung einen Mangel aufweist, der auf einem Fehler der Software beruht, stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

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