Testament – Warum diese Form?
Wenn Sie eine wirksame Sorgerechtsverfügung errichten wollen, bedarf dies der testamentarischen Form.
Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Um ein Testament zu errichten, muss der Testierende testierfähig sein. Das ist der Fall, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Testierfähigkeit kann entfallen, wenn eine
geistige Krankheit vorliegt, die eine eigenständige Urteils- und Einsichtsfähigkeit ausschließt. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben, können ein Testament allerdings nicht handschriftlich verfassen, sondern nur notariell errichten. Sie bedürfen hierfür nicht der Erlaubnis des Erziehungsberechtigten.
Im Einzelnen:
- Bei einem handschriftlichen Testament ist der ganze Text von Hand abzuschreiben (beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann auch bloß einer von beiden das Schreiben übernehmen oder beide abwechselnd). Sodann ist das Testament eigenhändig zu unterschreiben (beim gemeinschaftlichen Testament von beiden), und dies möglichst mit Vor- und Zunamen sowie Angabe von Ort und Datum.
- Bei einer notariellen Errichtung gibt es mehrere Unterformen. In der Regel liest der Notar den Entwurf des Testaments vollständige vor, dann wird es von den Errichtenden (den sog. „Testierenden“) und dem Notar unterschrieben. Alternativ kann dem Notar auch ein verschlossener Umschlag mit der Erklärung übergeben werden, es enthalte den eigenen letzten Willen; dann beurkundet der Notar diese Testamentserrichtung mit einer verschlossenen Schrift. Für besondere Fälle, z.B. blinde oder schreibunkundige Personen, gibt es weitere Regelungen zur notariellen Errichtung. Zum Notar mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Auf dieser Homepage haben Sie die Möglichkeit, einen Entwurf für eine handschriftliche Errichtung oder einen Entwurf für eine notarielle Errichtung zu gestalten. Wir schicken Ihnen zudem Hinweise mit, wie Sie die formelle Umsetzung dann genau vornehmen sollten.
veröffentlicht am 24. März 2022, verschlagwortet mit Sorgerechtsverfügung, Testament