Testament – Warum diese Form?

Wenn Sie eine wirksame Sorgerechtsverfügung errichten wollen, bedarf dies der testamentarischen Form.

Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Um ein Testament zu errichten, muss der Testierende testierfähig sein. Das ist der Fall, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Testierfähigkeit kann entfallen, wenn eine

geistige Krankheit vorliegt, die eine eigenständige Urteils- und Einsichtsfähigkeit ausschließt. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben, können ein Testament allerdings nicht handschriftlich verfassen, sondern nur notariell errichten. Sie bedürfen hierfür nicht der Erlaubnis des Erziehungsberechtigten.

Im Einzelnen:

Auf dieser Homepage haben Sie die Möglichkeit, einen Entwurf für eine handschriftliche Errichtung oder einen Entwurf für eine notarielle Errichtung zu gestalten. Wir schicken Ihnen zudem Hinweise mit, wie Sie die formelle Umsetzung dann genau vornehmen sollten.

veröffentlicht am 24. März 2022, verschlagwortet mit Sorgerechtsverfügung, Testament

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