Wer kann eine errichten?
Jeder Elternteil kann in einem Einzeltestament alleine eine Sorgerechtsverfügung vornehmen. Die Eltern können die Benennung aber auch gemeinschaftlich vornehmen, und zwar in einem gemeinschaftlichen Testament, wenn die Eltern verheiratet sind (oder wenn sie eingetragene Lebenspartner sind).
Ein Elternteil kann einen Vormund nur benennen, wenn er das Sorgerecht für die Person und das Vermögen des Minderjährigen hat. Verliert ein Elternteil eines von beiden (z.B. anlässlich einer Trennung der Eltern) oder ruht seine elterliche Sorge, hat er in einem solchen Zeitpunkt kein Recht zur Umsetzung seiner Sorgerechtsverfügungen. Hat ein Elternteil im Zeitpunkt der Sorgerechtsverfügung kein Sorgerecht, erhält er es aber später, so kann seine Sorgerechtsverfügung später wirksam werden, so dass eine Benennung auch bewusst für einen späteren Zeitpunkt errichtet werden kann, wenn deren Voraussetzungen dann gegeben sind (z.B. nach einem Vorversterben des anderen Elternteils, welcher zunächst noch das alleinige Sorgerecht hat). (Für weitere Informationen zum Sorgerecht der Eltern siehe hier{Link zu der SEO-Seite „Eltern Sorgerecht“})
Die Sorgerechtsverfügung für die Zeit nach dem eigenen Ableben setzt das Sorgerecht also nur im Zeitpunkt des eigenen Ablebens voraus (nicht im Zeitpunkt der Errichtung der Sorgerechtsverfügung), hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, die im Einzelfall in einer rechtlichen Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar geklärt werden sollten (so z.B. in bestimmten Fällen, in denen ein Elternteil vor der Geburt des Kindes verstirbt, aber alle Voraussetzungen für das spätere Sorgerecht bereits bestanden). Bei Teilbeschränkungen der elterlichen Sorge bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob eine Sorgerechtsverfügung noch möglich ist. Eine Prüfung im Einzelfall ist auch anzuraten, wenn ein Elternteil zwar das Sorgerecht hat, nicht aber das weitere Recht, das Kind zu vertreten (fehlende Vertretungsbefugnis). Hat ein Elternteil die Personensorge, der andere Elternteil die Vermögenssorge, kann keiner alleine eine Sorgerechtsverfügung vornehmen; es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob dann im Einzelfall eine gemeinschaftliche Benennung durchgreifen kann. Im Falle einer Adoption kann auch der Adoptivelternteil eine Sorgerechtsverfügung vornehmen.
veröffentlicht am 24. März 2022, verschlagwortet mit Errichtung, Sorgerechtsverfügung